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Achtung!
Wegen meiner Verbeamtung als Professor für Wirtschaftsprivatrecht, Schwerpunkt Arbeitsrecht, an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg (HS.R) ruht seit 01.03.2011 meine Zulassung. Leider kann ich daher nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein.

Aus der Praxis - für die Praxis.

Sehr geehrte Besucher,

hier befindet sich eine Liste ausführlicher Praxisbeispiele im Aufbau.

Vielen Dank für Ihre Geduld!

Der Fall: "Heilmittel"-Shop Online

Meine Mandantin vetrieb über einen Online-Shop Produkte, die im weitesten Sinne gesundheitsförderlich sind. Dies versuchte sie mit Aussagen wie "Senkt den Blutdruck!" bzw. "Beseitigt Schlafstörungen" etc. zu untermauern.

Dies führt natürlich zu einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin. Hier wurden neben "Kleinigkeiten" wie Fehlern im Impressum und bei der Produktbeschreibung die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gröblich missachtet. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung (5.000 € für jeden weiteren Verstoß) wurde abgegeben, die Anwaltskosten wurden bezahlt und die Website wurde inhaltlich angepasst.

Leider wurde übersehen, die gerügten Verstöße auch auf den verzweigten Unterseiten zu bereinigen. Elf bestehengebliebene aber abgemahnte Formulierungen wurden einen Monat nach Abgabe der Unterlassungserklärung gerügt. Verbunden war das ganze mit einer Rechnung über 55.000 € zzgl. Anwaltskosten. Jetzt wurde endlich juristischer Beistand in Anspruch genommen.

Die Shopbetreiberin war alleinerziehende Mutter mit drei Kindern, angestellt als Halbtagssekretärin im öffentlichen Dienst. Mit dem Shop wurde während seiner bisherigen Laufzeit ein Umsatz (nichrt Gewinn!) von ca. 2.500 € generiert. Das alles hätte natürlich schon bei der Unterlassungserklärung berücksichtigt werden müssen. Nun war das Kind aber schon in den Brunnen gefallen.

Durch Verhandlungen konnte ein Vergleich erreicht werden. Höhe: ... 500 €!

 

Der Fall: Markenverstoß - Verkauf von gefälschten Rucksäcken

Durch unsere Nähe zur tschechischen Grenze tauchen im Raum Regensburg auch immer wieder Fälle auf, bei denen Markenverstöße geahndet werden. Das kann sehr teuer werden.

So wurde z.B. ein Ebay-Verkäufer abgemahnt, da er gefälschte Rucksäcke einer bekannten Marke über die Auktionsplattform verkaufte. Seine Ware bezog er sehr günstig ausschließlich von den hinter der Grenze zu Tschechien ansässigen sog. "Fidschi"-Märkten - leider ohne Verdacht zu schöpfen. Er wurde durch einen Testkauf des Herstellers der Originale "entlarvt".

Der zu Grunde gelegte Streitwert betrug 150.000 €, was allein zu Rechtsanwaltsgebühren von knapp 2.500 € führen sollte. Dazu kommen noch Ansprüche aus Gewinnabschöpfung bzw. Schadensersatz.

Durch direkte Verhandlungen mit der Gegenseite konnten die finanziellen Auswirkungen dieser nunmal nicht zu leugnenden Rechtsverletzung aber auf ein erträgliches Maß heruntergeschraubt werden.

 

Der Fall: Markenverstoß 2 - Verkauf von gefälschten Rasierklingen

Ein Ebay-Verkäufer bezog lange Zeit Rasierklingen einer bekannten Marke über einen Zwischenhändler aus Deutschland. Alles kein Problem! Allerdings lockte eine wesentlich günstigere Quelle aus China. Um hier nicht in die "Marken-Falle" zu laufen, hat der Händler eine Anfrage bei besagten Klingenhersteller gestartet, ob diese denn echt sein könnten. Eine Überprüfung wurde dort abgelehnt, da der Aufwand den Nutzen übersteige.

Also wurden die Klingen in China bestellt und... vom deutschen Zoll beschlagnahmt und zur Überprüfung gegeben. Natürlich waren diese gefälscht. Konsequenterweise folgt die markenrechtliche Abmahnung. Anwaltskosten allein (hier für einen Anwalt und einen Patentanwalt): ca. 3.500 €. Auch hier konnten die Kosten für den Mandanten nahezu halbiert werden. Der Patentanwalt wurde wieder herausgerechnet.

Hatte man sich nicht zuvor zur Überprüfung an den Hersteller gewandt, die dieser allerdings ablehnte. Ja, aber daraus kann man einen Strick drehen. Die Anwälte des Herstellers argumentierten: Durch die Bitte um Überprüfung hat der Klingen-Verkäufer ja schon zu erkennen gegeben, dass er selbst an der Echtheit zweifle. Daher ist Vorsatz zu unterstellen... Leider wird diese Ansicht auch von Teilen der Rechtsprechung geteilt!

 





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